Externer Gefahrgutbeauftragter

Als externe Gefahrgutbeauftragte sind wir deutschlandweit aktiv. Wir unterstützen Sie unbürokratisch bei allen Fragen rund um den Transport von gefährlichen Gütern.

Ob Sie uns benötigen oder von der Pflicht zur Bestellung ggf. befreit sind ist für viele Unternehmer oft nicht ganz klar. Normalerweise gilt: Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.“
Davon gibt es einige Ausnahmen. Ob eine dieser Ausnahmen auch für Ihr Unternehmen gilt, das klären wir gerne kostenlos mit ihnen ab. Vereinbaren Sie doch einen Beratungstermin mit uns.

Unsere externen Gefahrgut-Beauftragten bieten ihnen folgende Leistungen an

  • Beratung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
  • Schriftliche Dokumentation aller Beratungstätigkeiten
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Ausreichende und regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter (jährliche Schulung) Firmenspezifisch.
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Aufbewahrung der Dokumente für fünf Jahre
  • Unterstützung bei der Erstellung von Beförderungspapieren

Externer Gefahrstoffbeauftragter

Bei der Lagerung von Gefahrstoffen unterliegen Sie einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen. Dabei sind sowohl Umweltschutz und Arbeitsschutz als auch der Brandschutz zu berücksichtigen. Wir helfen Ihnen dabei, hier nicht den Durchblick zu verlieren und die Anforderungen praxisgerecht umzusetzen.

Unsere Aufgaben als Gefahrstoffbeauftragter in Ihrem Unternehmen

Als externe Gefahrstoffbeauftragte schulen wir zudem Ihre Mitarbeiter und unterstützen Sie bei der Überprüfung oder Erstellung des Gefahrstoffkatasters. So stellen wir sicher, dass die gesetzlichen Regeln umgesetzt werden. Dabei achten wir darauf, Ihre betrieblichen Abläufe nicht zu stören. Wenn nötig, stehen wir gemeinsam mit Ihnen bei Behördenbesuchen Rede und Antwort.
  • Beratung bei der Lagerung gefährlicher Stoffe

  • Auswertung der Sicherheitsdatenblätter
  • Überprüfung des Gefahrstoffkatasters
  • Erstellung eines Maßnahmenkatalogs.
  • Besuchen und Überwachung der Betriebsstätte
  • Mitarbeiterschulung

Explosionsschutz Fachkraft

Der Explosionsschutzbeauftragte sorgt durch regelmäßige Begehung der Arbeitsbereiche und Mitarbeiterschulung für fachkundige Prävention. Er fungiert auch als Schnittstelle zwischen dem Unternehmen, Versicherungen, Behörden und der Feuerwehr.

Wir helfen Ihnen durch Fachkundige Expertise beim Erstellen Ihrer  Explosionschutzdokumente. Und beraten Sie bei Austausch und Weiterentwicklung in Ihren Ex zonen. Unter anderem durch:

  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz

    Identifizierung der explosionsgefährdeten Bereiche

  • Bewertung des Risikos im Sinne des Explosionsschutzes
  • Empfehlung von Zoneneinteilungen / Dokumentation in einem Explosionszonenplan
  • Aufnahme der getroffenen Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz
  • Zusammenfassende Dokumentation inklusive weiterer empfohlener Maßnahmen – Erstellen des Explosionsschutzdokumentes

SiGeKo

AUF BAUSTELLEN ARBEITEN OFT VERSCHIEDENSTE UNTERNEHMEN AUS UNTERSCHIEDLICHEN GEWERKEN HAND IN HAND. DAMIT DIES SICHER ABLAUFEN KANN, IST EIN SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSKOORDINATOR (KURZ: SIGEKO) ERFORDERLICH.

Wann braucht man einen SiGeKo?

Die Bestellung des SiGeKo wird durch die Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt. Nach § 3 BaustellV ist ein SiGe-Koordinator dann erforderlich, wenn auf einer Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind (–> Hier springen Sie direkt zur SiGeKo Tabelle). Der Bauherr kann diese Aufgabe selbst erfüllen, wenn er die entsprechenden Kompetenzen und Weiterbildung mitbringt. Andernfalls ist er dazu verpflichtet, einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Die Aufgaben: während der Planungsphase

In § 2 BaustellV sind die Rechte und Pflichten während der Ausführungsplanung eines Bauvorhabens geregelt. In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BaustellV wird auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen. Einer der 8 Punkte lautet beispielsweise, dass die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden wird. Bleibt eine gewisse Gefährdung nicht aus, sollte diese weitestgehend gering gehalten werden. Damit die Aushänge jedoch nicht nur dekorativ am Bauwagen hängen, sondern Arbeitsschutz auf der Baustelle tatsächlich gelebt wird, sind regelmäßige Kontrollen unverzichtbar. § 3 BaustellV regelt hierzu genaueres.

Kosten des SiGeKo´s sind hierbei maßgeblich abhängig von der Größe und dem Umfang der Baumaßnahmen, sowie der Länge der Bauzeit, dem möglichen Gefahrenpotenzial und dem Aufwand der Erstellung des SiGe-plans und der regelmäßigen Baustellenbegehungen.